Die meisten Menschen überfliegen die Nutzungsvereinbarung, bzw. den Haftungsausschluss ohne dies jemals wirklich zu lesen, deshalb finden Sie hier diese Informationen zum gemütlichen studieren.
Sie finden diese Vereinbarung auch im BIM HVACTool®im Menü Hilfe/Info (dies ist eine Übersetzung, es gelten die Bestimmungen die im BIM HVACTool® nachzulesen sind):
Software-Lizenzvertrag BIM HVACTool®
§ 1 Software-Lizenzvertrag
Gegenstand dieser Software-Lizenzbedingungen ist die Gewährung von Nutzungsrechten an der vorliegenden Software
§ 2 Gewährung von Rechten
(1) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer hiermit das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, das Lizenzprodukt gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zu nutzen.
(2) Das dem Lizenznehmer hierin eingeräumte Recht, das Lizenzprodukt zu kopieren, beschränkt sich auf die Installation des Lizenzproduktes auf einem Computersystem, das sich im unmittelbaren Besitz des Lizenznehmers befindet und zur Erfüllung des Nutzungszwecks dient, und auf eine Kopie davon, die zum Laden, Anzeigen, Betreiben, Übertragen oder Speichern des Lizenzproduktes erforderlich ist, sowie auf das Recht für eine autorisierte Person, eine Kopie zu Sicherungszwecken zu erstellen, wie in Abschnitt 69 d Abs. (2) UrhG (deutsches Urheberrechtsgesetz).
(3) Das dem Lizenznehmer hierin eingeräumte Recht zur Überarbeitung des Lizenzprodukts ist auf die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der vereinbarten Funktionsfähigkeit des Lizenzprodukts beschränkt.
(4) Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Lizenzprodukt werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt.
(5) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber oder einem Bevollmächtigten des Lizenzgebers auf Verlangen des Lizenzgebers und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu gestatten, zu prüfen, ob die Nutzung des Lizenzproduktes durch den Lizenznehmer mit den dem Lizenznehmer hierin gewährten Rechten vereinbar ist, und dem Lizenzgeber oder seinem Bevollmächtigten bei der Durchführung einer solchen Prüfung uneingeschränkt mitzuwirken.
§ 3 Installation des Lizenzproduktes
(1) Das Lizenzprodukt wird vom Lizenznehmer installiert.
(2) Alle Kopien des Lizenzproduktes bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Lizenzgebühren im alleinigen Eigentum des Lizenzgebers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Lizenznehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lizenzgeber berechtigt, auf Kosten des Lizenznehmers die Rückgabe aller Kopien des Lizenzprodukts, an denen sich der Lizenzgeber das Eigentum vorbehalten hat, zu verlangen oder gegebenenfalls die Abtretung des Rückgaberechts des Lizenznehmers gegen Dritte zu verlangen. In einem solchen Fall hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers schriftlich zu bestätigen, dass keine Kopien des Lizenzproduktes oder Kopien davon zurückbehalten wurden und dass alle Installationen des Lizenzproduktes unwiderruflich von den Systemen des Lizenznehmers oder Dritter gelöscht wurden. Vor der vorbehaltlosen Eigentumsübertragung darf der Lizenznehmer nur mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers über Rechte am Lizenzprodukt verfügen.
§ 5 Fall von Mängeln
(1) Die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software muss im Wesentlichen mit der Produktbeschreibung übereinstimmen. Mängelrechte sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher oder unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Produktbeschreibungen gelten nicht als garantiert, es sei denn, sie sind gesondert schriftlich vereinbart. Bei Updates, Upgrades und der Lieferung neuer Versionen beschränken sich die Rechte des Lizenznehmers bei Mängeln auf die neuen Eigenschaften des Updates, Upgrades oder der neuen Version gegenüber der Vorgängerversion.
(2) Beruht der Mangel auf den mangelhaften Produkten eines Lieferanten und tritt der Lieferant nicht als Erfüllungsgehilfe des Lizenzgebers auf, sondern der Lizenzgeber gibt lediglich ein Fremdprodukt an den Lizenznehmer weiter, so beschränken sich die Rechte des Lizenznehmers bei Mängeln zunächst auf die Abtretung der Rechte des Lizenzgebers bei Mängeln gegen seinen Lieferanten. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer unsachgemäßen, vom Lizenzgeber zu vertretenden Behandlung des Produktes des Lieferanten beruht. Ist der Lizenznehmer nicht in der Lage, seine Rechte bei Mängeln gegenüber dem Lieferanten außergerichtlich geltend zu machen, bleibt die subsidiäre Haftung des Lizenzgebers für die Rechte des Lizenznehmers bei Mängeln unberührt.
(3) Änderungen oder Ergänzungen an den Leistungen oder Liefergegenständen, die der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte vornimmt, bewirken die Aufhebung der Rechte des Lizenznehmers bei Mängeln, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass die Änderung oder Ergänzung den Mangel nicht verursacht hat. Der Lizenzgeber haftet auch nicht für Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder unsachgemäße Bedienung oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Lizenznehmer verursacht werden.
§ 6 Rechte bei Rechtsmängeln
Die vom Lizenzgeber gelieferte oder zur Verfügung gestellte Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.
§ 7 Haftung, Schadenersatz
(1) Der Lizenzgeber haftet gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens nur gemäß den im Folgenden aufgeführten Bestimmungen:
(a) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für Schäden, die vom Lizenzgeber, seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden, die von anderen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht wurden; bei grober Fahrlässigkeit anderer Erfüllungsgehilfen richtet sich die Haftung des Lizenzgebers nach den nachstehenden Bestimmungen für einfache Fahrlässigkeit.
(b) Der Lizenzgeber haftet nach dem Produkthaftungsgesetz im Falle der Produkthaftung.
(c) Der Lizenzgeber haftet für Schäden, die durch die Verletzung seiner Hauptpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Hauptpflichten sind solche Grundpflichten, die das Wesen des Vertrages ausmachen, die für den Abschluss des Vertrages maßgeblich waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen darf. Verletzt der Lizenzgeber seine Hauptpflichten durch einfache Fahrlässigkeit, so ist seine daraus resultierende Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung vorhersehbar war.
(2) Für den Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.
(3) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
§ 8 Schlussbestimmungen
(2) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die Gerichte am Sitz des Lizenzgebers, sofern der Lizenznehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist oder wenn der Lizenznehmer bei Einleitung eines Gerichtsverfahrens keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.